Steuern und Sozialabgaben für Tagesmütter

Um die Kindertagespflege zu einem festen Bestandteil der Kinderbetreuung in Deutschland zu machen, soll sie auch steuer- und versicherungssrechtlich als anerkanntes Berufsbild etabliert werden. Nach der Einigung zwischen Bund und Ländern stehe nach Aussage des Bundesfinanzministeriums eine Neuregelung der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht für Tagespflegepersonen in Aussicht.

Demnach soll in Zukunft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Tagespflegeperson übernehmen. Diese Erstattungen sollen von der Steuer befreit sein. Laut der Einigung fallen selbstständig tätige Tagespflegepersonen in der Ausbauphase der Betreuungsplätze mit einer Betreuung von bis zu 5 Kindern noch nicht unter die hauptberuflich selbstständige Erwerbsarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches V. Folge: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnen sich im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an der Mindestbemessungsgrundlage von aktuell 828 Euro. Bei hauptberuflich Selbstständigen beträgt die Mindestbemessungsgrundlage dagegen 1863 Euro. Bis zu einem Einkommen von derzeit 355 Euro pro Monat bleibt es weiterhin möglich, sich über den Ehepartner beitragsfrei zu versichern. Liegt das Gesamteinkommen über 355 Euro monatlich muss sich die Tagespflegeperson privat oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Ab 2009 sollen die Zahlungen der Jugendämter und Gemeinden an Tagespflegepersonen als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit behandelt und damit auch versteuert werden und nicht mehr wie bisher als steuerfreie Beihilfen eingestuft werden. Da die Betriebsausgabenpauschale pro Kind und Monat auf 300 Euro erhöht wurde, wird es laut Bundesfinanzministerium auch zukünftig kaum steuerpflichtige Einkünfte geben.