Vermieter-Haftpflichtversicherung muss in Anspruch genommen werden

Wenn die Haftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen würde, muss diese auch in Anspruch genommen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vermieter für einen entstandenen Schaden seinen Mieter in Regress nahm, weil er davon ausging, dass die eigene Haftpflichtversicherung nicht zahlen muss (AZ: 9 U 45/07).

Konkret geschah folgendes: Der Mieter des Hauses kam seiner Streupflicht bei Glatteis nicht nach, so dass die Postbotin im Hauseingang stürzte. Weil der Vermieter dachte, seine Haftpflichtversicherung übernehme die Kosten für den entstandenen Schaden nicht, zahlte er selbst. Später nahm er dann seinen Mieter und danach dessen Erben in Regress. Diese Inanspruchnahme des Mieters war nach Ansicht des Gerichts jedoch unzulässig, weil die Haftpflichtversicherung des Vermieters hätte zahlen müssen.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Mieter dem Mietvertrag zufolge anteilig die Kosten für die Haftpflichtversicherung des Vermieters, die für das vermietete Gebäude abgeschlossen wurde, übernehmen und haben deshalb auch einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Versicherung im Schadensfall auch in Anspruch nimmt. Geschieht dies nicht, darf diese Entscheidung nicht zulasten des Mieters gehen. Ausnahme: Nur wenn ein Mieter vorsätzlich einen Schaden verursacht, der von der Haftpflichtversicherung des Vermieters nicht abgedeckt ist, kann der Vermieter grundsätzlich von seinem Mieter Schadensersatz verlangen.