Stehlgutliste so schnell wie möglich anfertigen!

Wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervorgeht müssen Einbruchsopfer so schnell wie möglich die gestohlenen Gegenstände auflisten und diese Liste an die Polizei weitergeben. Wer sich hierbei zu viel Zeit lässt, muss damit rechnen, dass die Hausratversicherung eine Kostenübernahme des Schadens verweigert.

Im konkreten Fall hatte ein Arzt die Stehlgutliste erst nach über sieben Wochen nach einem Einbruch in seine Praxis vorgelegt. Die Richter beurteilten diese Dauer als zu lang und betonten in ihrer Urteilsbegründung, dass die List unverzüglich erstellt und vorgelegt werden muss. Da die Liste der Polizei helfen soll, nach dem Diebesgut zu fahnden und somit auch die Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände erleichtern soll, sei eine sofortige Anfertigung von großem Nutzen. Darüber hinaus verhindere eine frühzeitige Abgabe, dass der Versicherungsnehmer den Schaden im Laufe der Zeit “nachträglich zu Unrecht aufbauscht”.

Eine konkrete Frist zur Abgabe der Stehlgutliste gibt es nicht, aber nach den Empfehlungen des juristischen Fachverlages Haufe sollten zwischen dem Einbruch und der Vorlage der Liste nicht mehr als einige Tage vergehen. Ausnahme: Bei seltenen und schwer zu beschreibenden Gegenständen könnte im Einzelfall eine längere Frist gerechtfertigt werden.