Unfallversicherung muss auch bei Fahrfehlern zahlen

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied Anfang Mai diesen Jahres in einem Urteil, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch bei Unfällen haftet, die einem Arbeitnehmer wegen eines Fahrfehlers zustoßen. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der Versicherte bei dem Unfall besonders schwere Verletzungen davongetragen hat, weil er nicht angeschnallt war (AZ: S 4 U 354/07).

Im verhandelten Fall ging es um einen ausgebildeten Kfz-Mechaniker und Busfahrer, der frontal mit einem anderen Pkw zusammenstieß, nachdem sein Auto auf die Gegenfahrbahn geraten war. Der Mann war nicht angeschnallt und wurde aus dem Auto geschleudert. Dabei erlitt er lebensgefährliche Verletzungen. Wie die Ermittlungen ergaben, hatte der Mann das Fahrzeug, mit der er mit rund 100 km/h unterwegs war, vorher auch mit der Handbremse gebremst.

Die Unfallversicherung verweigerte die Haftung mit der Begründung, dass der Mann als Kfz-Mechaniker hätte wissen müssen, dass eine Bremsung mit der Handbremse bei dieser Geschwindigkeit, das Fahrzeug aus der Spur bringen würde. Deshalb gehe man von einem Unfall nach “selbst geschaffener Gefahr”, also von einer selbst herbeigeführten Kollision aus. Der Kläger sagte dagegen aus, dass die Bremsanlage des Autos defekt gewesen sei und er nur deswegen mit der Handbremse versucht habe zu bremsen. Das technische Gutachten, das den Vorgang untersuchen sollte, konnte diese Aussage des Mannes nicht widerlegen.

Die Richter schlossen sich der Argumentation der Versicherung nicht an, sondern entschieden auf Haftungspflicht der Unfallversicherung. Die Tatsache, dass der Kläger bei dem Unfall nicht angeschnallt war, sei zwar ein verbotswidriges Verhalten, doch das schließe einen Versicherungsfall nicht automatisch aus, erklärten die Richter.