Gebrauchtwagen verkaufen und Steuern sparen

Wer aus dem Verkauf eines Gebruachtwagens innerhalb eines Jahres Veräußerungsgewinne erzielt, muss nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs diese versteuern. Andererseits kann die Steuerlast aber auch verringert werden, wenn aus einem solchen Verkauf Verluste entstehen (Az.: IX R 29/06).

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio gekauft und innerhalb eines Jahres wieder verkauft. Der Versuch, den Veräußerungsverlust in seiner Steuererklärung geltend zu machen, scheiterte zunächst. Das Finanzgericht erklärte, dass Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen per se ausgeschlossen seien, nicht unter den Begriff “andere Wirtschaftsgüter” fallen.

Dieser Ansicht widersprach jedoch der Bundesfinanzhof und stellte fest, dass ein Gebrauchtwagen als körperlicher Gegenstand und damit auch als Wirtschaftsgut anzusehen sei. Es gäbe zwar eine Einschränkung im Gesetzentwurf, nach der die Vorschrift nicht für Wirtschaftsgüter des alltäglichen Gebrauchs gelte, nämlich wenn sie objektiv kein Wertsteigerungspotenzial innehaben, aber dies sei nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofes. Allerdings warnten die Richter vor einem übermäßigen Gebrauch der damit geschaffenen Möglichkeiten, denn ein regelmäßiger Autohandel mache die Privatperson zu einem gewerblichen Händler, der wiederum andere Vorschriften zu beachten habe.

Grundsätzlich müssen private Veräußerungsgewinne über 512 Euro versteuert werden, wobei die Gewinne aus Aktiengeschäftn nur zur Hälfte erfasst und andererseits Spekulationsverluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Ab nächstem Jahr tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft, so dass Spekulationsverluste auch nur noch mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften verrechnet werden dürfen. Die Steuerersparnis durch den Verkauf eines Gebrauchtwagens wäre damit wieder hinfällig.