Versicherungsschutz auch bei Kollision mit totem Wild

Wie aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervorgeht, besteht der Versicherungsschutz eines Autofahrers auch, wenn er aufgrund des Überfahrens von bereits totem Wild einen Unfall verursacht (Az.: 5 S 244/06. Das Gericht war der Meinung, dass es versicherungsrechtlich keinen Unterschied macht, ob es zur Kollision mit einem lebenden, bewegten oder mit einem toten Tier kam. Deshalb sei die Versicherung auch in diesem Fall zu den entsprechenden Zahlungen verpflichtet.

Im konkreten Fall hatte ein Mann ein auf der Fahrbahn liegendes totes Wildschwein überfahren, wodurch es zu einem Unfall kam. Der Mann wollte seinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, was die Versicherung aber ablehnte. Begründung: Der Versicherungsschutz gelte nur für eine Kollision mit sich bewegendem Haarwild.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Für die Weigerung der Versicherung gebe es keine rechtliche Grundlage, denn die hier beanspruchte so genannte Tiergefahr sei auch bei einem tot auf Fahrbahn liegenden Wild gegeben, füe die der Versicherungsschutz ja gerade gedacht sei.