Versicherungsschutz in der Mittagspause

Die Mittagspause gehört zum Arbeitsalltag, aber nicht bei allen Unfällen, die während dieser Zeit passieren, haftet auch die gesetzliche Unfallversicherung. Während z.B. der Weg in die Kantine oder in einen Imbiss, ein Restaurant oder in einen Supermarkt, in dem Nahrungsmittel für den Verzehr in der Mittagspause gekauft werden, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, ist der Aufenthalt in der Kantine o.ä. selbst jedoch nicht versichert.

Da die Einnahme der Mahlzeiten zu den privaten, so genannten “eigenwirtschaftlichen” Tätigkeiten gehört, endet der Versicherungsschutz sozusagen an der Eingangstür zur Kantine. Wer sich dann während des Essens z.B. verbrennt oder eine Vergiftung durch verdorbene Lebensmittel zuzieht, ist in der Regel nicht versichert.

Das gleiche gilt für die so genannten “Nebenverrichtungen”, also Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zubereitung oder dem Konsum von Lebensmitteln stehen. Hierzu gehören beispielsweise das Schneiden von Obst, das Kaffeekochen oder das Äffnen einer Flasche.