Pflegepersonen sind untereinander nicht zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet

Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken haften Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, nur eingeschränkt bei einem Unfall, bei dem der Pflegebedürftige oder eine weitere Betreuungsperson zu Schaden kommt (Az.: 4 U 110/07- 38).

Im konkreten Fall hatte ein Mann seine Schwiegertochter und deren Sohn zur Therapie in eine Kinderklinik begleitet. Unterwegs kam es zu einem durch den Mann verursachten Unfall, bei dem die Schwiegertochter erhebliche Verletzungen erlitt. Der Sozialversicherungsträger erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an, doch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mannes weigerte sich, für die darüber hinausgehenden Schäden zu haften, wie die Frau forderte. Die Frau klagte daraufhin vor dem Gericht auf Zahlung.

Das OLG Saarbrücken wies diese Zahlungsforderung jedoch zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander nicht zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet sind. Dies gilt dann, wenn der Versicherungsfall während der Pflegezeit eingetreten ist. Diese Voraussetzung war nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall gegeben, da nicht nur häusliche Pflegeleistungen, sondern auch ein notwendiger Transport zu einem Krankenhaus zur Pflege zählt.