Terrasse versichern

Zum Versicherungsort im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB) gehören auch unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen. Allerdings besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, wenn darauf befindliche Gartenmöbel oder andere Gegenstände beispielsweise durch Hagel beschädigt werden, warnen Experten der Quelle Bausparkasse.

In einem vor dem Amtsgericht München zu klärenden Fall hatte eine Kunstliebhaberin auf ihrer teilweise überdachten, nicht eingefriedeten Terrasse eine wertvolle Stahlplastik stehen. Als ein Unwetter aufzog, versuchte sie, diese mit einer Decke zu schützen. Doch der stärker aufkommende Hagelsturm wehte die Decke weg und beschädigte die Plastik schwer. Ein Restaurator veranschlagte die Reparaturkosten auf rund 4.500 Euro. Diesen Betrag forderte die Eigentümerin von ihrer Hausratversicherung.

Der Versicherer lehnte eine Schadenregulierung ab, denn die Terrasse sei im vorliegenden Fall kein Teil der Wohnung im Sinne von Paragraf 9 VHB. Versichert seien nur Gegenstände, die sich an dem im Vertrag vereinbarten Versicherungsort befänden. Ein im Freien stehendes Kunstwerk gehöre nicht dazu. Eine Ausnahme gelte ausschließlich für traditionell mit dem Haus ‚"verwachsene" Gegenstände wie Antennenanlagen und Markisen. Das Gericht gab dem Versicherer Recht und wies die Klage als unbegründet zurück (AG München, Az. 251 C 19971/06). Das Urteil ist rechtskräftig. (Nr.NET/as)