Hausratversicherung schützt keine Kunstwerke im Freien

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München sind im Freien stehende Kunstwerke nicht von der Hausratversicherung abgedeckt. (Az.: 251 C 1997 1/06), berichtet der LBS-Infodienst Recht und Steuern.

Damit wies das Gericht die Klage einer Frau zurück, die von ihrer Hausratversicherung die Kosten für eine Reparatur eines Kunstwerks einforderte. Dabei handelte es sich um eine Stahlskulptur, die sich auf der nur teilweise von einem Balkon überdachten Terrasse der Frau befand und die durch einen Sturm beschädigt wurde. Zwar versuchte sie die Skulptur durch eine Wolldecke vor einem herannahenden Hagelsturm zu schützen, dennoch nahm das Werk den Versicherungsexperten zufolge schweren Schaden. Ein Fachmann schätzte die notwendigen Restaurierungskosten auf rund 4500 Euro.

Die Kunstbesitzern forderte dieses Betrag von ihrer Hausratversicherung ein, doch das Amtsgericht München lehnte diese Forderung mit der Begründung ab, dass mit einer Hausratversicherung nur die Gegenstände geschützt seien, die sich an dem “Versicherungsort” befänden, der im Vertrag als solcher bezeichnet wurde, also in der Regel die Wohnung. Im Gegensatz zu traditionell direkt dem Haus oder der Wohnung zugehörigen Gegenständen wie einer Antenne oder einer Markise, gehöre ein Kunstwerk nicht zu diesen Gegenständen, so das Gericht.