Voraussetzung für Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr

Aktuell ist die Schulzeit für viele junge Menschen zu Ende und ein neuer Lebensabschnitt beginnt: die Berufsausbildung oder das Studium. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland weist deshalb aus aktuellem Anlass darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt Waisenrenten enden können. Damit die Waisenrente auch nach dem 18. Lebensjahr (bis maximal zum 27. Lebensjahr) gezahlt wird, muss sich der Waise in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren.

Wer Wehr- oder Zivildienst ableistet, kann für die entsprechend verlängerte Ausbildungszeit den Bezug der Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus verlängern lassen. In dieser Zeit besteht nämlich ebenso wie während einer Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr.

Laut der Deutschen Rentenversicherung melden sich viele volljährige Waisen nach Beendigung oder Abbruch ihrer Lehre, des Studiums, einer anderen schulischen Ausbildung oder des freiwlligen sozialen oder ökologischen Jahres nicht ab und beziehen so ungerechtfertigt ihre Waisenrente weiter. In diesem Fall muss sie jedoch zurückgezahlt werden. Damit es dazu gar nicht erst kommt und der damit verbundene Ärger vermieden wird, sollte Abbruch oder Ende jeder Form von Ausbildung umgehend mitgeteilt werden, so die Deutsche Rentenversicherung Rheinland.