Flug nicht angetreten – Steuern und Gebühren zurückfordern

Wer seinen gebuchten Flug verfallen lässt, bekommt in der Regel bei keiner Fluglinie kein Geld zurückerstattet. Doch mit dieser gängigen Praxis müssen sich Passagiere nicht länger abfinden, denn in dem Gesamtflugpreis sind einige Gebühren und auch Steuern enthalten, die bis zu drei Jahre nach dem gebuchten Flugtag zurückgefordert werden können.

Gerade bei günstigen Flugpreisen machen die zahlreichen erhobenen Gebühren wie die Luftsicherheitsgebühr, der Treibstoffzuschlag, Reservierungsgebühren und das Passagierentgelt zusammen mit der Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen sogar einen Großteil des Gesamtpreises aus. Bei einem Lufthansa-Flug von München nach Hamburg für 99 Euro beträgt dieser Anteil z.B. 75 Euro, der von dem Kunden, der diesen Flug nicht antritt, zurückgefordert werden darf. Grund: Diese Steuern und Gebühren muss die Fluggesellschaft nur bei einem tatsächlich erfolgten Flug an Finanzamt und Flughafen zahllen, nicht aber, wenn dieser seinen gebuchten Flug gar nicht erst antritt. Einzige Ausnahme: Die Reservierungsgebühr deckt die Kosten der Buchung und wird daher in jedem Fall fällig.

Um die Gebühren und Steuern eines nicht-angetretenen Fluges zurück zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag bei der Fluggesellschaft gestellt werden. Neben den Daten des betroffenen Fluges müssen hier auch Name des Passagiers, Flugnummer, Buchungsnummer und die Summe aufgelistet sein, die zurückgefordert wird. Darüber hinaus sollte der Antrag auch die Bankverbindung enthalten, auf die das Geld überwiesen werden soll. Da die Fluggesellschaften die eingezogenen Gebühren und Steuern nur ungern zurückerstatten, empfehlen Experten, den Antrag auf verschiedenen Wegen (Post, Fax, E-Mail) einzuschicken, in einigen Fällen sogar mehrfach.

Einige Fluggesellschaften lassen sich die Rückerstattung nochmal etwas kosten, bis zu 35 Euro Bearbeitungsgebühr werden teilweise hierfür erhoben. Verbraucherverbände und Kunden kritisieren die Höhe dieser Gebühren scharf, doch noch gibt es kein Gerichtsurteil, dass diese Bearbeitungsgebühren unter einem bestimmten Maximalwert bleiben müssen.