Wer zahlt beim Brand in der Mietwohnung?

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe muss die Haftpflichtversicherung des Mieters für den Schaden aufkommen, der durch den Brand in seiner Mietwohnung entstanden ist – und zwar auch dann, wenn der Brand durch einfache Fahrlässigkeit entstanden ist (Az.: 12 U 126/07).

Im konkreten Fall hatte ein Mieter auf dem Herd in seiner Wohnung Fett in einem Fodnue-Topf erhitzt. Als er die Küche für ca. 2 Minuten verließ, um seiner Freundin ein eingegangenes Telefongespräch zu übergeben, fing das Fett im Topf Feuer. Dieses konnte zwar schnell gelöscht werden, aber der hierbei entstandene Schaden betrug 18.000 Euro.

Zunächst beglich die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schaden, forderte einen Teil der Summe (8000 Euro) jedoch von der privaten Haftpflichtversicherung des Mieter, die auch Mietschäden beinhaltete. Diese verweigerte die Zahlung, doch das OLG Karslruhe gab der Gebäudeversicherung Recht, so dass die private Haftpflichtversicherung die geforderte Zahlung leisten muss. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass ein Vermieter in einem solchen Fall nur dann von seinem Mieter Ersatz einfordern darf, wenn der Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit heraus entstanden ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt der stillschweigende Haftungsausschluss, der von einer Wiedergutmachung des Schadens durch den Mieter absieht. Besteht seitens des Mieters jedoch eine Haftpflichtversicherung, in der auch Mietschäden eingeschlossen ist, dann ist diese auch bei einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung verpflichtet. Nach Ansicht der Richter hatte der Mieter im konkreten Fall leicht fahrlässig gehandelt.