Arbeitgeber muss Dienstwagenkosten auch bei Freistellung tragen

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Marburg steht einem Arbeitnehmer auch dann der ihm zugeteilte Dienstwagen zu, wenn er freigestellt wurde. Der Arbeitgeber muss auch dann weiterhin die Kosten tragen, wenn dem Arbeitnehmer vorab private Fahrten zugestanden worden waren (Az.: 1 Ca 179/07).

Im konkreten Fall wurden einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen inklusive Tankkarte überlassen, den er auch für private Fahrten nutzen durfte, lediglich für Urlaubsfahrten sollte der Mann die Betriebskosten übernehmen. Nach der Freistellung durch den Arbeitgeber verlangte dieser, dass der Arbeitnehmer sich an den Haltungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs wie der Kfz-Steuer und der Haftpflichtversicherung beteiligt.

Die Richter gaben jedoch dem Arbeitnehmer recht und bestätigten, dass dieser unter Anbetracht der Tatsache, dass ihm der Dienstwagen mit diesen Vereinbarungen überlassen wurde, das Fahrzeug weiterhin im bestehenden Umfang nutzen könne, ohne die Kosten mittragen zu müssen. Die Vereinbarung über die Dienstwagennutzung bleibe auch bei einer Freistellung des Arbeitgebers bestehen.