Verlängerung der Lebensversicherung = Neuabschluss

Die Verlängerung einer zeitlich befristeten Risikolebensversicherung ist vor dem Gesetz wie ein Neuabschluss zu werten, was dem Kunden auch explizit so kommuniziert werden muss, damit dieser die damit verbundenen Regeln und Verpflichtungen kennt. So urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall im letzten Jahr (Az. 5 U 704/06-89).

Hier hatte ein Versicherungskunde im Jahr 1996 bei der CosmosDirekt eine Risikolebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Drei Jahre vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes, im Jahr 2003, verlängerte der Kunde die Laufzeit. 2005 beging der Mann Selbstmord und die Versicherung weigerte sich, die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 80.000 Euro zu zahlen.

Der Klage der Ehefrau gaben die Richter aus Saarbrücken Recht, aber nur, weil es für sie und den Kunden nicht erkennbar gewesen sei, dass eine Verlängerung des Vertrages wie ein Neuabschluss zu bewerten ist. Ein solcher Neuabschluss enthält unter anderem eine dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung. Da das Versicherungsunternehmen ihren Kunden jedoch nicht darauf hinwies, ist es nun zu Schadenersatz verpflichtet.