Kfz-Kosten sind nicht auf ALG II anrechenbar

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, hat nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel keinen Anspruch darauf, dass die Kosten einer Kfz-Versicherung auf die Sozialleistungen angerechnet werden (Az.: B 8/9b SO 11/06 R).

Im konkreten Fall wollte eine 68-jährige Frau die Versicherungskosten für das Auto ihres Ehemannes, der ALG II erhielt, auf ihre eigene Sozialhilfe einkommensmindernd geltend machen. Diese Forderung wiesen die Richter zurück und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Ausgleich oder eine Verlagerung der Ausgaben innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beim Erhalt von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht vorsehe. Die betreffenden Kosten könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug auf die Frau selbst zugelassen wäre und sie es für Zwecke nutzen würde, die sozialhilferechtlich anerkannt werden. Dies gilt z.B. für regelmäßige Arztbesuche.

Da noch einige Fragen zu klären sind, wies der 8. Senat den Fall jedoch an das Landessozialgericht zuurück.