Kläger hat Recht auf eigenes Sachverständigengutachten

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Klägers auch auf medizinische Sachverständigengutachten, mit der seine Sicht der Dinge dargelegt werden kann (AZ: IV ZR 129/05).

Im konkreten Fall wurde einer Frau von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung von Leistungen verweigert, da sie der Versicherten Täuschung bei Vertragsabschluss vorwarf. Die Frau hatte Krankheiten verschwiegen, klagte jedoch vor dem Gericht auf den Erhalt der Leistungen. Um den Vorwurf der Täuschung zu widerlegen wollte die Frau ein medizinischen Sachverständigengutachten vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es keinen Zusammenhang zwischen den besagten Vorerkrankungen und der zur Berufsunfähigkeit führenden Krankheit gibt. Die Richter der Vorinstanz ließen das Gutachten jedoch nicht zu mit der Begründung, es sei unerheblich.

Dieser Meinung schlossen sich die Richter am Bundesgerichtshof nicht an, denn mit dieser Entscheidung sei der Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör verletzt worden, hieß es. Nur wenn das Gericht selbst fachlich so versiert sei, dass die aus dem Gutachten hervorgehenden Entscheidungen auch selbst getroffen werden könnten, dürfte auf die Vorlage eines externen Gutachtens verzichtet werden. Im konkreten Fall sei diese Bedingung jedoch nicht gegeben, so die Richter.