Rentenversicherung muss unvermeidbare Zwischenzeiten anerkennen

Häufig gibt es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa dem Ende der Schule und dem Beginn der Ausbildung oder des Studiums so genannte ‚"unvermeidbare Zwischenzeiten”, die von der Rentenversicherung als Anrechnungs-Ausbildungszeiten angerechnet werden. Sie betragen maximal vier Monate, können aber auch im Einzelfall eine längere Zeit angerechnet werden.

Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Abiturientin, die ein Praktikum absolvieren musste, um überhaupt die von ihr gewünschte Ausbildung als Krankengymnastin antreten zu können (AZ: L 6 R 454/06). Rentenversicherungsträger und Sozialgericht hatten die Anerkennung des betroffenen Zeitraums abgelehnt. Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Praktikum, das Voraussetzung, aber kein Bestandteil der Ausbildung ist, keine Ausbildungszeit im engeren Sinn darstellt, aber wenn die Zwischenzeit nicht vermeidbar ist, weil der Versicherte seine Ausbildung nicht früher aufnehmen kann, dann muss auch diese Zeit angerechnet werden. In diesen Fällen darf die Dauer der Zwischenzeit auch vier Monate überschreiten.