Raser verlieren Versicherungsschutz

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel kann ein Autofahrer, der durch rücksichtslose Fahrweise einen Unfall verursacht, seinen Anspruch auf eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallansprüche verlieren (Az.: B 2 U 1/07 R).

Im konkreten Fall hatte ein Mann auf dem Weg von seiner Wohnung zu einer Praktikumsstelle mit seinem Wagen ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gerammt, nachdem er im Dunkeln, auf einer Bergkuppe und vor einer Kurve eine Autokolonne überholt hatte. Er erlitt ebenso wie die Fahrerin des entgegenkommenden Autos Verletzungen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall zunächst nicht als Arbeitsunfall an, musste dies aber später durch ein Urteil des Bundessozialgerichts revidieren. Damit wurde der Unfall zwar als Wegeunfall anerkannt, aber eine darüber hinaus gehende Gewährung von Geldleistungen verweigerte die Berufsgenossenschaft, da der Unfall bei der Begehung einer Straftat eingetreten war. In diesem Fall, vor allem wenn durch die Schwere der Tat ‚"sozialethische Mindeststandards” verletzt werden, darf die Unfallversicherung Leistungen teilweise oder ganz verweigern.

Dem stimmten die Richter zu. Es gäbe keinen Zweifel daran, dass der Unfall bei Begehung einer Straftat eingetreten sei und die Berufsgenossenschaft habe deshalb das Recht, mit der Nicht-Anerkennung der Ansprüche sozial-unethisches Verhalten zu bestrafen.