Angst vor anstürmendem Hund reicht für Tierhalter-Haftung

Schon der Schreck beim Anblick eines ausgewachsenen Schäferhundes kann ausreichen, eine betagte Radfahrerin aus der Bahn zu werfen. Selbst wenn zwischen dem Tier und dem Fahrrad noch mindestens drei Meter Abstand waren, hatte ein Hundehalter für den Sturz einer 78-jährigen Frau bei deren missglückten Absteigversuch vom Fahrrad zu haften. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az. 12 U 94/07).

Die zu Fall gekommene Radfahrerin behauptete zunächst, das Tier – ein ausgebildeter Hütehund – habe sie auf dem Rad angesprungen. Später stellte sie nicht die Darstellung des Schäfers in Abrede, sein Hund sei zwar in Richtung der Radfahrerin gelaufen, er habe ihn aber erfolgreich zurückgerufen, als die Entfernung zwischen der Frau und dem Tier noch mindestens drei Meter betragen habe. Zu dem Sturz sei es erst danach gekommen, als die betagte Dame angehalten und versucht habe, vom Fahrrad abzusteigen. Deswegen – so der Hundehalter – fehle ein innerer Zusammenhang zwischen einer von seinem Tier möglicherweise geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden.

Dem widersprach das Gericht. “Insbesondere bei Kindern, Kranken oder sehr alten Menschen kann bereits das Anbellen durch einen Hund die anhaltende Ursache für eine sich anschließende und erst dann zum Schaden führende Schreckreaktion sein”, erläutert Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0) das Urteil. Es sei denn, dieses Verhalten sie völlig ungewöhnlich und damit mit dem haftungsbegründenden Ereignis nicht mehr zu begründen. Das Anhalten der Radfahrerin nach der von ihr offenbar als sehr bedrohlich empfundenen Situation stelle aber keine überzogene Reaktion dar. (ar/Sm)