Beiträge für Versicherungen dürfen Einnahmen fürs Kindergeld nicht kürzen

Wenn die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht mehr als 7680 Euro betragen, dann haben Eltern auch für volljährige Kinder in der Berufsausbildung bis zu deren 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld und ähnliche hieraus resultierende Steuervergünstigungen. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 (Az.: 2 BvR 167/02) dürfen die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abgezogen werden. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem September letzten Jahres (Az.: III R 4/07) ergab, gilt das gleiche jedoch nicht für evtl. einbehaltene Lohn- und Kirchensteuern und freiwillig entrichtete Versicherungsbeiträge. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die einbehaltene Lohnsteuer später geltend gemacht werden kann, falls das steuerpflichtige Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, was für die Beiträge der Sozialversicherung nicht gilt.