Private Rentenversicherung kann Sozialleistungen kosten

Wie aus einem Urteil des Sozialgerichts Mainz hervorgeht, kann der Anspruch auf staatliche Sozialleistungen durch eine private Rentenversicherung grundsätzlich verloren gehen (Az.: S 7 AS 249/06).

Im konkreten Fall hatte eine Frau nach ihrer Scheidung rund 66.000 Euro in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Ihr Antrag auf staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurde mit dem Verweis auf diese Rentenversicherung abgelehnt. Die Frau müsse die Versicherung zurückkaufen. Die Frau argumentierte, dass der vorzeitige Rückkauf der Versicherung wirtschaftlich nicht zumutbar sei und mit dieser Forderung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da auch staatlich geförderte private Rentenversicherungen wie die Riester- oder Rürup-Versicherungen nicht verwertet werden müssen.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter nicht an, denn anders als bei den staatlich geförderten Formen der Altersvorsorge sei bei einer privaten Rentenversicherung nicht gewährleistet, dass diese tatsächlich für die Altersvorsorge verwendet wird. Sie könnte auch z.B. zur Anschaffung von Luxusgegenständen eingesetzt werden, was bei den staatlich geförderten Versicherungen nicht der Fall ist. Wegen dieses Unterschieds sei auch eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, so die Richter. Das Argument der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sah das Sozialgericht Mainz ebenfalls nicht als gegeben an, da der Verlust der Klägerin bei einem Rückkauf bei maximal 12% liegen würde. Deshalb muss die private Rentenversicherung eingesetzt werden, bevor überhaupt ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen besteht.