Nachträgliche Eigenheimzulage für Eigenheim in EU-Ausland

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes können Immobilienbesitzer, die in einem Eigenheim im EU-Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten und Steuern zahlen, nachträglich die Eigenheimzulage beantragen (Az.: C-152/05). Dies gilt für alle Eigentümer, die ihre selbstgenutzte Immobilie bis Ende 2005 erworben haben, obwohl die Eigenheimzulage inzwischen abgeschafft wurde.

Nach Ansicht der Richter ist das Eigenheimzulagegesetz, nachdem diese Personengruppe von der Eigenheimzulage ausgeschlossen war, nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da hierdurch die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der EU eingeschränkt sei.

Das Urteil hat insbesondere für Berufspendler aus grenznahen Regionen eine große Bedeutung. Immobilienexperten schätzen, dass z.B. eine Familie mit zwei Kindern so nachträglich fast 23.000 Euro Fördergelder vom Staat erhalten kann.