Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Nach Paragraf 371 der Abgabenordnung können Steuersünder durch eine Selbstanzeige einer Strafe entgehen, doch dabei sind einige Dinge zu beachten. Grundsätzlich kann jeder diese Möglichkeit nutzen, der absichtlich oder unabsichtlich falsche Angaben in seiner Steuererklärung gemacht hat. Allerdings kann eine Selbstanzeige nur für sich selbst und nur dann gemacht werden, solange die eigene Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde bzw. deren Entdeckung unmittelbar bevorsteht. Letzteres wäre z.B. bei einer beginnenden Betriebsprüfung der Fall.

Einen formellen Vordruck für eine Selbstanzeige gibt es nicht, Experten empfehlen, das Schriftstück von einem Anwalt oder Steuerberater gegenlesen zu lassen, um unglückliche Formulierungen wie ‚"Steuerhinterziehung" zu vermeiden, die einen Vorsatz der betreffenden Person nahelegen und stattdessen z.B. von ‚"Versäumnissen" zu sprechen.

Wer eine Selbstanzeige abgibt, muss die versäumten Steuern plus Zinsen (0,5% pro Monat oder 6% pro Jahr) nachzahlen. Dies betrifft Zeiträume von bis zu 13 Jahren, ältere Ansprüche sind in der Regel verjährt. Eine strafrechtliche Verjährung tritt bei Steuerhinterziehung nach fünf Jahren ein, von selbst kann der Fiskus zehn Jahre lang Steuerzahlungen nachfordern. Nach Eingang der Anzeige wird ein neuer Steuerbescheid zugestellt, aus dem die zu zahlende Summe ersichtlich ist, die innerhalb von vier Wochen zu zahlen ist. Wird die Nachzahlung in diesem Zeitraum nicht geleistet, kann es zu einem Verfahren kommen.

Durch eine Selbstanzeige spart man somit keine Steuern, vermeidet aber alle negativen Auswirkungen wie Kosten und Unannehmlichkeiten, die ein Steuerstrafverfahren haben könnte. Nach einer Selbstanzeige darf keine Geldstrafe oder –auflage verhängt werden, die sonst unter Umständen noch größer ausfallen kann als die Steuerschuld selbst.