Bei aufgeflogener Schwarzarbeit müssen Sozialabgaben nachgezahlt werden

Wie aus einem vom Sozialgericht Dortmund veröffentlichtem Urteil (Az. S 34 R 50/06) hervorgeht, sind Firmen, die Schwarzarbeiter beschäftigen und damit auffliegen auch nach mehreren Jahren noch zur Nachzahlung der Sozialabgaben verpflichtet.

Im konkreten Fall hatte eine Bochumer Spedition geklagt, die sich weigerte, rund 25.000 Euro an Beiträgen und Säumniszuschlägen an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen nachzuzahlen. Sie begründete ihre Weigerung damit, dass die Forderung bereits nach vier Jahren verjährt sei. Die Firma hatte in den Jahren 1995-1998 mehrere LKW-Fahrer als Geringfügig Beschäftigte eingestellt, für die sie keine Sozialabgaben leisten mussten. Als die Ermittler im Rahmen eines Steuerverfahrens die Tachostände der Fahrzeuge kontrollierten, stellten sie fest, dass die angeblich Geringfügig Beschäftigten sehr viel länger und häufiger hinter dem Steuer saßen als von der Spedition angegeben wurde. Daraufhin forderte die Rentenversicherung die Beiträge nach.

Das Gericht in Dortmund folgte der Argumentation der Spedition nicht, sondern bestimmte, dass bei Schwarzarbeit immer Vorsatz und kein Versehen oder Nachlässigkeit unterstellt werden könnte, deshalb belaufe sich die Verjährungsfrist nicht auf vier, sondern auf 30 Jahre.