Nicht jede Versicherung endet mit dem Tod

Nicht immer erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers auch der Versicherungsvertrag, in einigen Fällen kann dieser auch übertragen werden. Auf jeden Fall sollte man sich, sobald ein Familienmitglied stirbt, möglichst schnell die jeweiligen Versicherungsunternehmen kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Bei einigen Policen wie die von Lebens- und Unfallversicherung ist eine unverzügliche Meldung des Todes des Versicherten schon aus Gründen der Fristen für die Leistungsbeantragung, die sich aus den Versicherungen ergibt, zwingend notwendig. Empfohlen wird, innerhalb von zwei Tagen nach dem Todesfall diesen bei der Versicherung anzuzeigen. War der Verstorbene Versicherungsnehmer und zugleich versicherte Person, enden diese Versicherungen automatisch im Todesfall. Lief die Lebens- oder Unfallversicherung jedoch nur über den Verstorbenen als Versicherungsnehmer, und eine andere Person war versichert, dann kann diese den Vertrag übernehmen.

Auch die private Krankenversicherung erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers, es sei denn, mit dem Vertrag sind noch weitere Personen mitversichert. In dem Fall können diese den Vertrag übernehmen, hierzu muss jedoch innerhalb von zwei Monaten eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
Eine private Haftpflichtversicherung, die nur auf den Namen des Verstorbenen ausgeschrieben war, endet im Todesfall automatisch, bereits gezahlte Beiträge werden anteilig an die Erben zurückerstattet. Sind Familienangehörige wie Ehepartner oder Kinder ebenfalls über die private Haftpflichtversicherung des Verstorbenen versichert, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, bis die nächste Beitragszahlung fällig wird. Wird diese dann von dem Ehepartner übernommen, wird er selbst zum neuen Versicherungsnehmer. Andreas Gernt von der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. erklärt, dass dies auch für die Rechtsschutzversicherung gilt.

Eine Hausratversicherung bleibt im Todesfall des Versicherungsnehmers noch zwei Monate lang bestehen. Nutzt ein Erbe spätestens ab diesem Zeitpunkt die Wohnung des Verstorbenen (z.B. der überlebende Ehepartner), kann die Hausratversicherung übernommen werden. Ansonsten erlischt dann oder bei einer früheren Auflösung der Wohnung der Versicherungsvertrag .

Andere Versicherungsverträge, die nicht an die Person des Verstorbenen gebunden sind, z.B. Kfz-Versicherung, gehen auf die Erben über, wenn das Risiko bestehen bleibt, also wenn diese (im Beispiel der Kfz-Versicherung) das Auto des Versicherungsnehmers weiter nutzen. In dem Fall werden jedoch die Prämien neu berechnet, da diese sich aus “harten” Merkmalen (z.B. Fahrzeugtyp) und “weichen” Merkmalen (z.B. Schadensfreiheitrabatt, jährliche Kilometerleistung) ergeben.