Weniger Elterngeld wegen betrieblicher Altersvorsorge
Aktuell beträgt das Elterngeld grundsätzlich 67% des Nettoeinkommens, maximal jedoch 1800 Euro pro Monat. Wenn ein Arbeitnehmer nun Entgelt in eine betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) umwandelt und dies unter die Steuerfreiheit fällt, dann werden die abgeführten Beträge bei der Berechnung der Höhe des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen) für das Elterngeld ändert und damit – je nach Einkommenshöhe – auch das Elterngeld verringert wird.
Diese Regelung wurde vom Bundesfamilienministerium ausdrücklich bestätigt, eine Nachbesserung ist nicht geplant. Experten sehen darin den Versuch des Gesetzgebers, Eltern im Hinblick auf die Altersvorsorge zu entlasten, als gescheitert an.
Pensionszusagen und Unterstützungskassen haben dagegen keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes, da die Beiträge bzw. Zuwendungen hier nicht der Steuerfreiheit unterliegen und somit auch kein Zufluss stattfindet. Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld verändert sich deshalb nicht.
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