Blutverdünnungsmittel können Versicherungsschutz kippen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 10 U 1238/05) muss eine Unfallversicherung nicht zahlen, wenn der/die Versicherte mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt wird und in der Folge einen Unfall erleidet, der aufgrund des Mittels schwerer ausfällt.

Im konkreten Fall wurde eine Frau mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt, bei der nach einem Sturz eine Gehirnblutung diagnostiziert wurde. Die Frau führte die Blutung auf den Sturz zurück und meldete den Unfall ihrer Versicherung. Diese weigerte sich jedoch für die Kosten aufzukommen, da ihrer Meinung nach die Blutung durch die Behandlung mit dem blutverdünnenden Mittel zustande kam. Nach der Anhörung eines Sachverständigen schlossen sich die Richter dieser Meinung an. Zwar habe der Sturz die Blutung ausgelöst, doch ohne die Einnahme des blutverdünnenden Medikaments wäre die Blutung so minimal gewesen, dass es zu keinen schweren Folgen gekommen wäre, so die Richter. Da der Unfall, also der Sturz, daher nicht die Hauptursache für die Gehirnblutung gewesen sei, müsse die Versicherung auch nicht zahlen.