Unfallversicherung darf nach Schadensfall kündigen

Anders als bei der Krankenversicherung darf ein Versicherungsunternehmen eine Unfallversicherung kündigen, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist und zwar ohne jede Bedingungen, die hierfür erfüllt werden müssten, so das Landgericht Dortmund in einem Urteil aus dem letzten Jahr (Az.: 2 O 425/06).

Im konkreten Fall hatte der Kläger seit 1950 eine Unfallversicherung, die auch für seine Ehefrau galt. Nachdem der Versicherte im Jahr 2006 zwei Unfälle hatte und die Versicherung die Kosten übernommen hatte, kündigte sie den Vertrag. Das Ehepaar klagte gegen diese Kündigung und argumentierte, dass der Bundesgerichtshof eine unbegrenzte Kündigungsmöglichkeit in der Krankentagegeld-Versicherung als unzulässig beurteilte. Auch die Unfallversicherung zahlt im Falle einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld, deshalb sei das Urteil des BGH auch auf die Unfallversicherung übertragbar. Nach Auffassung des Ehepaar erfülle auch die Unfallversicherung eine ähnliche soziale Funktion wie die der Krankentagegeld-Versicherung. Darüber hinaus dürfe die Versicherung keine Kündigung ausssprechen, da die Ehefrau keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Da die Ehefrau keine Aktivlegitimation der Unfallversicherung besäße, gelte sie nur als Versicherte, nicht aber als Versicherungsnehmerin, und könne so keine Ansprüche geltend machen. Nach Ansicht der Richter hat die Tagegeldversicherung, die im Rahmen einer Unfallversicherung abgeschlossen wird, einen niedrigeren sozialen Stellenwert als die , denn sie wird maximal für ein Jahr gewährt und ausschließlich bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Krankentagegeld-Versicherung einer Privaten Krankenversicherung habe keine vergleichbaren Einschränkungen.