Bei Abwesenheit Fenster schließen

Wenn durch ein gekipptes Fenster eingebrochen wird, kann die Hausratversicherung in bestimmten Fällen die Kostenübernahme für den Schaden verweigern. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 11 O 205/06) aus dem letzten Jahr.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Schlafzimmerfenster in Kippstellung belassen, als er für 10 Stunden die Wohnung verließ. In der Zwischenzeit sind Einbrecher in sein Haus eingedrungen und hatten diverse Gegenstände gestohlen. Als der Kläger den Schaden von seiner Hausratversicherung erstatten lassen wollte, verweigerte diese den Ausgleich mit der Begründung, dass ein gekipptes Fenster beim Verlassen der Wohnung grob fahrlässig, und der Versicherungsschutz deswegen nicht mehr gewährleistet sei.

Dem stimmte auch das Gericht zu und wies die Klage zurück. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass sich das Fenster im Erdgeschoss der Rückfront befand und somit nicht nur leicht zu erreichen, sondern von der Straße auch schlecht einzusehen war. Da es sich um ein zweiflügeliges Fenster handelte, mussten die Einberecher nur durch den geöffneten Spalt greifen und konnten so den Schließmechanismus des anderen Fensters öffnen. Aus diesen Gründen hätte der Versicherungsnehmer durch das Fenster in Kippstellung seine Sorgfaltspflicht schwer verletzt und somit ein grob fahrlässiges Verhalten gezeigt.