Steuererklärung unter Vorbehalt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem aktuellen Urteil, dass Finanzämter Steuererklärungen unter Vorbehalt annehmen dürfen, aber nicht dazu verpflichtet sind, dies auf Kundenwunsch zu tun (Az.: 2 K 2211/06).

Im konkreten Fall hatte eine Frau ihre Einkommensteuer-Erklärung abgegeben, in der jedoch noch nicht die Verluste aus Vermietungen berücksichtigt waren. Das zuständige Finanzamt setzte die Einkommensteuer gemäß den Angaben in der Erklärung fest. Gegen diesen Bescheid legte die Frau Einspruch ein und forderte, dass die erklärten Verluste berücksichtigt werden sollten und dass ihr Steuerbescheid nur unter Vorbehalt gültig sein sollte. Sie begründete ihre Forderung mit einer immer unübersichtlicheren Steuergesetzgebung, der es als Bürger nur noch schwer zu folge sei. Regelmäßige Gerichtsentscheidungen und Änderungen ließen ihrer Meinung nach keine Rechtssicherheit und gleichmäßige Besteuerung zu. Deshalb sollten Steuerbescheide – sofern es der Steuerpflichtige wünscht – unter dem Vorbehalt der beiderseitigen Nachprüfung ausstellen anstatt wie bisher nur dem Finanzamt diese Option zuzugestehen.

Zwar änderte das Finanzamt in der Folge den Bescheid, aber gab der Forderung nach Vorbehalt nicht nach. Diese Option stünde ausschließlich den Finanzbehörden zu und diene dazu, die Steuern zunächst festzusetzen und eine genaue Prüfung später nachzuholen. Dieser Ansicht war auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und wies die Klage der Frau als unbegründet zurück. Die Möglichkeit zur Revision gibt es nicht. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass ein Bescheid unter Vorbehalt die erste Steuerfestsetzung beschleunige und somit die Arbeit der Steuerbehörde schneller und effektiver mache.