Versicherungsschutz an der Tankstelle

Wer an einer auf dem Heimweg gelegenen Tankstelle anhält um zu tanken, unterliegt während dieser Zeit nicht automatisch dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, so entschied das Bundessozialgericht in einem älteren Urteil.
Im konkreten Fall hatte eine Kellnerin auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle nach Hause an einer Tankstelle angehalten und getankt, da sie bereits mit Reservekraftstoff unterwegs war. Beim Tankvorgang rutschte die Frau aus und erlitt eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks. Als die zuständige Berufsgenossenschaft eine Übernahme der Kosten mit der Begründung ablehnte, dass es sich bei dem Tankvorgang um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe, und der Unfall deshalb nicht als Arbeits- oder Wegeunfall einzustufen sei, legte die Kellnerin Klage beim Sozialgericht ein. Sie war der Auffassung, dass das Tanken erforderlich gewesen sei, um am nächsten Tag zurr Arbeitsstelle zu gelangen. Dem stimmten die Richter des Sozialgerichts zu und auch das Landessozialgericht, das nach der von der Berufsgenossenschaft eingelegten Berufung zuständig war, sahen die Frau im Recht.
Nach der Revision beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit diesem Fall und hob mit seiner Entscheidung die vorherigen Urteile auf. Nach Meinung des obersten Sozialgerichts liegt bei einem Unfall auf dem Tankstellengelände kein gesetzlich versicherter Unfall vor, da nur solche Unfälle als Arbeitsunfälle anzusehen sind, die bei einem Verhalten passieren, das in unmittelbaren sachlichem oder innerem Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit steht, in diesem Fall spiele es auch keine Rolle, ob der Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin passiere.
Bei einer privaten Verrichtung auf dem Arbeitsweg gilt der Versicherungsschutz nur, wenn es sich um eine geringfügige Unterbrechung handelt, was bei einem Tankvorgang jedoch nicht der Fall sei, so die Richter. Auch wenn der Tankvorgang unvorgesehen vorgenommen werden muss, weil sonst der restliche Weg nicht mehr zurückgelegt werden kann, bleibt der Versicherungsschutz auch während des Tankens bestehen. Die Kellnerin hätte jedoch durchaus zuerst nach Hause fahren, und dann noch einmal eine Tankstelle aufsuchen können, schließlich sei ein Tankvorgang Privatsache und somit nicht vom Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.