Unterschrift bei Änderung der Lebensversicherung unabdingbar

Nach dem Urteil des Landgerichts Essen muss ein Versicherungsnehmer, der das Bezugsrecht seiner Lebensversicherung ändern will, dies nicht nur schriftlich erklären, sondern diese Erklärung auch unterschreiben. Ohne Unterschrift sei eine Erklärung auch dann ungültig, wenn sie zweifelsfrei von dem Versicherten stammt, so die Richter (Az.: 1 O 270/06).

Im konkreten Fall hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 1977 eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Laufzeit zum 1.12.2006 enden sollte. Während der Laufzeit änderte der Versicherungsnehmer mehrmals das Bezugsrecht, zuletzt im Jahr 2003. Dort hatte er auf einem besonderen Vordruck des Versicherungsunternehmens erklärt, dass seine Ehefrau Bezugsberechtigte werden soll. Er füllte das Formular korrekt in Druckbuchstaben aus, unterließ es aber aus unbekannten Gründen, es auch zu unterschreiben. Eine entsprechende Aufforderung der Versicherung wurde ignoriert.

Gegenüber Dritten äußerte der Versicherte in der Folgezeit wiederholt, dass im Falle seines Todes seine Frau die Leistungen aus der Lebensversicherung erhalten soll.

Fünf Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit verstarb der Versicherungsnehmer, woraufhin die Ehefrau von der Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme einforderte, was diese jedoch verweigerte. Wegen der fehlenden Unterschrift auf der letzten Erklärung sei diese nicht rechtsgültig, deshalb würde die Versicherungssumme an die Person, die zuvor das Bezugsrecht besaß, ausgezahlt werden, so das Versicherungsunternehmen. Dem stimmten die Essener Richter zu, ihrer Meinung nach sei das Bezugsrecht nicht wirksam geändert worden, eine Unterschrift unter der entsprechenden Erklärung sei unverzichtbar, denn es reiche nicht aus, dass der verstorbene Versicherungsnehmer die Erklärung mündlich gegenüber Dritten wiederholt habe.