Ansprüche des mitversicherten Ehepartners in der PKV

Häufig werden Private Krankenversicherungen so abgeschlossen, dass ein Ehepartner der eigentlicht Versicherungsnehmer und der andere “mitversichert” ist. Wenn diese mitversicherte Person selbst die Erstattung der Kosten für die ärztlichen Behandlungen von dem Versicherungsunternehmen fordert, ist es in der Vergangenheit häufig zu Problemen durch die Ablehnung der Versicherung der Kostenerstattung gekommen. Begründet wurde diese Ablehnung in der Regel damit, dass nur der Versicherungsnehmer selbst diese Rechte besäße.
Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilte, haben mitversicherte Ehepartner bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) jedoch einen direkten Anspruch auf die Erstattung der Arztkosten. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Versicherungsnehmer seine Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Rechtsanwalt Arno Schubach von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV erklärt, dass der “nur” mitversicherte Ehepartner immer einen eigenen unmittelbaren Anspruch hat, es sei denn, in den Versicherungsbedingungen sind abweichende Regelungen getroffen.
Auch getrennt lebende Ehepartner fallen unter diese Anspruchsregelung. Gerade ihnen sei es kaum zuzumuten, für den Noch-Ehepartner Arztrechnungen einzureichen, so der Experte, der auch auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes verweist (AZ: IV ZR 37/06).