Lebensversicherung muss nicht zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden

Eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient, muss nicht zwangsläufig verkauft werden, damit gerichtliche Prozesskosten abgedeckt werden können, so das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken.

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Zweibrücken einer Frau die Prozesskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren verweigert, da – so die Begründung des Gerichts – die Frau über eine Lebensversicherung mit einem aktuellen Rückkaufwert von 4200 Euro besitze und diese zur Prozessfinanzierung einzusetzen habe. Dieser Argumentation folgte das OLG nicht, sondern gab der Beschwerde der Klägerin statt, für die die bis 2026 laufende Lebensversicherung eine Maßnahme zur privaten Altersvorsorge darstellt. Da die Frau bislang nur Rentenansprüche in Höhe von 200 Euro erworben habe, sei sie auf die zusätzliche Altersvorsorge dringend angewiesen, deshalb komme eine vorzeitige wirtschaftliche Verwertung der Lebensversicherung nicht in Frage, so das Gericht.