Nach Unfall in EU-Ausland darf Klage in Deutschland erhoben werden

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied, dürfen Autofahrer, die im EU-Ausland einen Unfall hatten, auch an ihrem Heimatort gegen die Versicherung des Unfallgegners klagen (Az: C-463/06).

In dem konkreten Fall klagte ein deutscher Autofahrer mit Wohnort Aachen, der einen Unfall in den Niederlanden hatte, gegen das niederländische Versicherungsunternehmen vor dem Amtsgericht Aachen. Grund der Klage war eine unzureichende Schadensregulierung seitens der Versicherung. Bevor eine Entscheidung zur Sache getroffen werden konnte, kam es zum Streit über die Zuständigkeit, der durch alle Instanzen lief, bis schießlich der Bundesgerichtshof die Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergab.

Dieser urteilte im Sinne des Klägers, bejahte also das Klagerecht am Wohnort. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem Schutz des schwächeren Vertragspartners bei Versicherungsstreitigkeiten. Nach Ansicht der Richter gilt dies nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für einen durch einen Unfall Geschädigten. Außerdem stimme ein Klagerecht am Wohnort auch mit der Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung überein.