Sommerreifen im Winter

Wer in den Wintermonaten mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert den Versicherungsschutz seiner Kaskoversicherung, die auch bei einem unverschuldeten Unfall die Zahlungen kürzen oder ganz streichen darf, so der Bund der Versicherten (BdV). Grund: Die Fahrt mit Sommerreifen im Winter kann als grobe Fahrlässigkeit des Fahrers gewertet werden, wenn diese z.B. in einem Wintersportgebiet stattfindet.

Laut BdV verzichten jedoch viele Versicherungen auf diesen Einwand und zahlen trotzdem, die genauen Bedingungen sind dem jeweiligen Versicherungsvertrag zu entnehmen und sollten bereits bei Abschluss des Vertrages berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2008 darf eine Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers nicht die Zahlungen komplett ablehnen, sondern nur in angemessener Höhe Kürzungen vornehmen. Bereits abgeschlossene Verträge werden im Jahr 2009 auf diese Neuregelung abgeändert.

Allerdings kann eine Mithaftung des Fahrers auch gerichtlich durchgesetzt werden, erklärt der BdV und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Trier (Az.: 6 C 220/85). Hier wurde ein Fahrer in einen Unfall verwickelt, nachdem ihm ein anderes Fahrzeug die Vorfahrt genommen hatte. Als der Fahrer abbremsen wollte, geriet sein Auto ins Schleudern, was die Richter auf die Sommerreifen zurückführten und deshalb den Fahrer zu einer Mithaftung von 20% verurteilten.

Da in der Straßenverkehrsordnung festgelegt ist, dass ein Auto immer so ausgerüstet sein muss, dass es den aktuellen Wetterverhältnissen angepasst ist, droht beim Fahren mit Sommerreifen im Winter ein Bußgeld.