Versorgungslücke zwischen Krankentagegeld und Rente

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen nicht weiter zur Zahlung von Krankentagegeld verpflichtet ist, sobald der Versicherte einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit gestellt hat, wenn die Tarifbedingungen der Krankentagegeldversicherung keine Versicherungsfähigkeit bei einem Rentenbezug wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsehen (AZ: 8 U 127/07). Nach dem Urteil der Richter erlischt die Zahlungspflicht mit dem Monatsende des Monats, in dem der Rentenantrag gestellt wurde.

Hieraus ergibt sich eine unvermeidbare Versorgungslücke, da sich nach den Versicherungsbedingungen der Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit und der Erhalt von Krankentagegeld ausschließen. Während die Versicherung den Rentenantrag prüft und noch keine Rente ausbezahlt, erhalten die Betroffenen auch kein Krankentagegeld.

Die Versicherungen handhaben die Auszahlung von Krankentagegeld auf unterschiedliche Weise, einige zahlen bis zum Tage des Rentenbeginns, bei anderen endet die Zahlung mit dem Rentenantrag. Im konkreten Einzelfall geben die Tarifbedingungen im Versicherungsvertrag Aufschluss.