Verschweigen von Vorschäden ist arglistige Täuschung

Wer eine Hausratversicherung beantragt, muss alle Fragen, auch die zu Vorversicherungen und Vorschäden wahrheitsgemäß beantworten, da sonst der Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet ist. Das entschied das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil (AZ: 24 O 506/06).

Im konkreten Fall hatte eine Frau einen Online-Antrag ausgefüllt und die darin enthaltene Frage nach Vorschäden verneint und auch die außerordentliche Kündigung der vorherigen Versicherung verschwiegen. Es gab allerdings einen Vorschaden in Höhe von über 25.000 Euro und einen Vorversicherer, der den Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt hatte. Die Frau entschuldigte sich zwar, behauptete jedoch, dass sie die außerordentliche Kündigung der Vorversicherung vergessen habe. Dem schenkten die Richter keinen Glauben. Vielmehr sahen sie in dem Verhalten der Frau eine arglistige Täuschung, die begangen wurde, damit der neue Schadensfall schnell und problemlos reguliert werde. Diese Vermutung wird nach Ansicht der Richter auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Frau ihre wirtschaftliche Situation im Regulierungsgespräch als normal dargestellt hatte. Sie erwähnte jedoch nicht, dass ihr Mann die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und vor zwei Jahren wegen Urkundenfälschung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren verurteilt wurde.