Mit der Abfindung Steuern sparen

Um von den Steuererleichterungen bei einer Abfindung zu profitieren, sollten bereits während der Abfindungsverhandlungen einige Dinge beachtet werden, damit nicht mehr Steuern auf die Abfindung gezahlt werden müssen als unbedingt nötig.
Aus dem Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss klar hervorgehen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgeht, dies kann z.B. durch Rationalisierungsmaßnahmen der Fall sein. Nur wenn dies aus dem Vertrag ersichtlich ist, können steuerliche Vergünstigungen und Freibeträge für die Abfindung geltend gemacht werden. Alle Zahlungen, die zum Ausgleich des Arbeitsstellenverlustes dienen sollen, müssen im Vertrag explizit aufgeführt sein, denn nur diese sind für den Freibetrag relevant. Andere Zahlungen wie z.B. Provisionen, Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) oder ausstehende Gehälter unterliegen nicht den Vergünstigungen.

Wie hoch die steuerlichen Vergünstigungen sind, hängt vom Einzelfall ab, als Faustregel gilt jedoch, je größer das Verhältnis zwischen Abfindung und Jahresarbeitslohn ist, desto größer ist auch die Ermäßigung. Wie hoch Zusatzleistungen des Arbeitgebers wie Weiterbildungskosten oder die private Nutzung des Dienstwagens steuerlich begünstigt werden, ist unklar.

Experten empfehlen, dass Eheleute im Jahr der Abfindung jeweils getrennte Steuererklärungen abgeben sollten, vorausgesetzt das vorherige Gehalt des abgefundenen Partners ist niedriger als das Gehalt des Ehepartners.
Wenn die abgefundenen Arbeitnehmer einen Teil ihrer Abfindung direkt über den Arbeitgeber in eine Lebensversicherung oder private Rentenversicherung einzahlen, winken bis zu einer Beitragshöhe von 1752 Euro ebenfalls Steuervorteile.