Was das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz bedeutet

Hintergrund für die Formulierung und Verabschiedung des so genannten Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes im Rahmen der Reform der Pflegeversicherung ist die seit einigen Jahren beobachtete Entwicklung, dass immer mehr Pflegebedürftige der zusätzlichen Unterstützung durch Sozialhilfe bedürfen. Von den fast 2 Millionen Menschen, die im vergangenen Jahr Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten haben, waren fast 370.000 auf Sozialhilfe angewiesen, im Jahr 2002 waren es nur 313.000 Menschen.
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz soll die häusliche Pflege von Angehörigen, die wesentlich günstiger ist als die Unterbringung in einem Pflegeheim, attraktiver gemacht werden, hierzu wurden Verbesserungen der sozialen Absicherung der Pfleger sowie höhere Pflegesätze eingeführt.

Künftig haben Arbeitnehmer, die wegen der Pflegeübernahme eines Angehörigen für längere Zeit aus dem Beruf aussteigen, einen Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit, in der sie zwar nicht bezahlt werden, aber sozialversichert sind. In dieser Zeit sind sie vor Kündigung geschützt. Diesen Anspruch müssen jedoch nur Betriebe erfüllen, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Bis zu 10 Tage unbezahlte Freistellung können Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, wenn Angehörige plötzlich zum Pflegefall werden und eine bedarfsgerechte Pflege organisiert werden muss.
Die Pflegesätze in der ambulanten Pflege sehen ab dem 1. Juli 2008 wie folgt aus: Sie erhöhen sich in der Pflegestufe I von 384 auf 420 Euro, in Stufe II von 921 auf 980 Euro und in der höchsten Stufe III von 1432 auf 1470 Euro. Das monatliche Pflegegeld, das unabhängig von der Pflegestufe Personen zusteht, die Angehörige zuhause pflegen, wird um 10 Euro erhöht. Weitere Erhöhungen sind für die Jahre 2010 und 2012 gesetzlich vorgeschrieben.
Für dauerhaft in Pflegeheimen lebende Personen in Stufe I und II gibt es keine Veränderungen in den Leistungen, nur in Stufe III steigen die Leistungen entsprechend den Sätzen in der ambulanten Betreuung. Damit auch Versicherte mit geringem Pflegebedarf die richtige und ausreichende Pflege erhalten, wurde der Pflegesatz in der Stufe 0 von 460 Euro jährlich auf 200 Euro monatlich angehoben. Ziel dieser Erhöhung ist es, die stunden- oder tageweise Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste zu ermöglichen und so auch die pflegenden Angehörigen zu entlasten.