Höhere Risikozuschläge bei Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ab dem kommenden Jahr könnte es zu einer Erhöhung der Risikozuschläge bei der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit kommen, die Folge des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist. Gerhard Frieg, Vorstandsmitglied des Heidelberger Finanzvertriebs MLP, rechnet mit einer Erhöhung der Schadenquote von 10-15%. Dies betrifft besonders Neukunden mit Vorerkrankungen, die entweder häufiger abgelehnt werden oder aber höhere Beiträge zahlen müssen, so Frieg, der hierin einen Versuch der Versicherungen sieht, die durch die neuen Regelungen entstehenden Kosten auszugleichen.

Eine generelle Beitragserhöhung hält er aufgrund des starken Wettbewerbs für unwahrscheinlich. Friegs Vermutungen werden nicht von allen Experten unterstützt, so gibt ein Sprecher der Allianz an, dass es bei ihnen bislang sehr wenig Streitfälle gegeben habe und er eine Zunahme der Schadenquote deshalb nicht nachvollziehen könne. Auch Michael Wortberg, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, ist skeptisch und vermutet hinter Friegs Annahmen eher den Versuch, noch einmal das Jahresschlussgeschäft anzukurbeln. Seiner Meinung nach werde es im nächsten Jahr keine Beitragserhöhung geben.
Mit dem Jahreswechsel treten einige Änderungen in Kraft, durch die die Rechte der Kunden gestärkt werden. So durften die Versicherungsunternehmen bislang von ihrem mehrjährigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und die Versicherungsleistung komplett verweigern, wenn der Kunde in seinem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die bei der Gesundheitsprüfung von Belang sind. Mit dem neuen Gesetz ist eine Verweigerung der Leistungen nur noch dann möglich, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Bei versehentlichen oder weniger gravierenden Fehlern, dürfen die Versicherungen nur noch die Leistungen reduzieren, nicht aber ganz streichen.

Auch die Gesundheitsprüfung selbst soll vereinfacht werden, indem der Kunde nur ausdrückliche und in schriftlicher Form vorliegende Fragen zu beantworten hat. Dies gilt sowohl bei dem Vertragsabschluss als auch bei der Änderung von Angaben, die in dem Prüfungskatalog enthalten sind und die daher jetzt von den Versicherungen dahingehend überarbeitet werden müssen.

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