Rentenversicherung muss nicht jede übergewichtsbedingte Kur bezahlen

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass übergewichtsbedingte Beschwerden alleine keinen Anspruch auf eine, von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlten, Kur begründen (Az.: S 33 R 2012/05).

Im aktuellen Fall klagte eine 27-jährige arbeitslose Näherin mit einem Gewicht von 158 Kilogramm, deren Kurantrag von dem Deutschen Rentenversicherung Bund abgelehnt wurde. Hierbei handelte es sich um den insgesamt dritten Kurantrag der Frau (2005), nachdem ihr bereits in den Jahren 2001 und 2002 entsprechende Kuren bewilligt worden waren.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass das erhebliche Übergewicht der Frau keine Erwerbstätigkeit ausschließt oder erheblich gefährdet ist und dass sich ihre Beschwerden zudem in der beantragten dreiwöchigen Kur nicht bedeutend lindern würden – wie aus den geringen Erfolgen der bereits durchgeführten Kuren aus den vergangenen Jahren abzuleiten sei. Vielmehr benötige sie eine Ernährungsumstellung und eine langfristige ambulante Therapie. Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Kur durch die Rentenkasse, nämlich erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie deutliche Linderung der Beschwerden, nach Ansicht der Richter, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ziel dieser Maßnahmen und die daraus resultierende Bewilligung der Kostenübernahme ist die Abwendung einer Erwerbsunfähigkeit.