Wer haftet bei unterlassenem Winterdienst?

Die Kosten für einen Unfall, der auf einen unterlassenen Winterdienst zurück zu führen ist, wird von der Krankenkasse des Verletzten von demjenigen zurückgefordert, der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Kommen noch Schmerzensgeldforderungen hinzu, haftet die private Haftpflichtversicherung, doch nur solange es sich hier um einen Einzelfall handelt. Wurde der Versicherte schon mehrmals auf seine Räumpflicht hingewiesen und ist dieser dennoch nicht nachgekommen, muss die Versicherung bei mehreren hierdurch verursachten Unfällen nicht mehr bezahlen.
Der Eigentümer oder Vermieter eines Wohnhauses ist für den Winterdienst auf dem Bürgersteig vor seinem Haus selbst verantwortlich, er kann diese Verantwortung aber seinen Mietern übertragen, muss dies dann jedoch im Mietvertrag oder in der Hausordnung festhalten. Ob die Mieter diese Aufgabe ordnungsgemäß durchführen, muss von dem Vermieter kontrolliert werden.

Der Bürgersteig muss einen frei geräumten Weg von einer Breite von 1-1,20 m aufweisen, damit entgegenkommende Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Auf parkende Autos auf Bürgersteigen muss beim Schneeräumen und Streuen keine zusätzliche Rücksicht genommen werden. Auch der Weg vom Bürgersteig zum Haupteingang sowie zu den Stellplätzen bzw. Garagen und zu den Mülltonnen muss geräumt und bestreut werden. Bei der Auswahl des Streuguts ist auf die regionalen Regelungen zu achten, in einigen Städten und Gemeinden ist das Streuen mit Streusalz untersagt, hier bietet sich Sand an.
Die Räumpflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der zuständige Mieter erkrankt ist oder aus beruflichen Gründen der Räumpflicht nicht nachkommen kann. In diesen Fällen muss er sich selbst um Ersatz bemühen, und dafür sorgen, dass die Zugangswege und der Bürgersteig von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr begehbar sind. Je nach Witterung kann mehrmaliges Räumen und Streuen erforderlich sein.