Alkoholerkrankung muss bei Lebensversicherung angegeben werden

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Alkoholerkrankung bei dem Abschluss einer Lebensversicherung immer angegeben muss, ein Verschweigen dieser Erkrankung stellt eine arglistige Handlung dar, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.

Im vorliegenden Fall ist ein Mann mehrmals wegen seiner Alkoholprobleme in ärztlicher Behandlung gewesen, was er dem Versicherungsagenten, bei dem er eine Lebensversicherung abschloss, auch mitteilte. Dieser erklärte dem Mann, dass entsprechende Auskünfte in dem Antrag nicht gemacht werden müssten, da die Versicherung sowieso mit dem behandelnden Arzt sprechen werde und so alle nötigen Informationen erfahre. Als nach dem Tod des Versicherten die vereinbarte Summe ausgezahlt werden sollte, weigerte sich die Versicherung dies zu tun und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Versicherte durch das Verschweigen seiner Alkoholerkrankung eine arglistige Täuschung begangen habe und das Versicherungsunternehmen deshalb den Vertrag löst.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm stimmten dieser Argumentation zu. Sie erklärten die Frage nach ärztlichen Behandlungen im Versicherungsvertrag als eindeutig, so dass klar ersichtlich ist, dass hier auch die mehrfachen ärztlichen Behandlungen und natürlich auch stationäre Entwöhnungsbehandlungen hätten genannt werden müssen. Daran ändere auch die mögliche Beeinflussung durch den Versicherungsagenten nichts, so die Richter, die Fragen seien eindeutig formuliert gewesen. Abgesehen davon sei es mehr als unwahrscheinlich, dass die Versicherung bei dem behandelnden Arzt nachfragt, wenn laut Antrag gar keine Erkrankungen vorliegen bzw. Behandlungen vorgenommen wurden.