Werkstätten dürfen nicht mit Teilkasko-Erstattung werben

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat Werbungen, in denen die teilweise Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung versprochen wird, als wettbewerbswidrig erklärt. Damit schließen sich die Karlsruher Richter den Urteilen mehrer Gerichte an, die einer Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben hatten.

Im aktuellen Fall hatte eine Werkstatt in einer Anzeige im “Schwarzwälder Boten” versprochen, den Kunden, die einen Hagelschaden in der Werkstatt reparieren lassen, 150 Euro ihres Teilkasko-Selbstbehalts zurückerstattet bekommen, sofern die Reparaturkosten über 1000 Euro liegen. Gegen diese Anzeige legte der Wettbewerbsverband eine Unterlassungsklage ein, der der BGH ebenfalls stattgab. Die Begründung des Urteils lautete, dass eine solche Werbung einen unlauteren Wettbewerb darstellt, da sie die potentiellen Kunden unsachlich beeinflusst. Das Gericht räumte zwar ein, dass Zugaben und Preisnachlässe nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zulässig seien, aber nicht, wenn auch die Interessen Dritter betroffen sind, was in diesem konkreten Fall zuträfe.

Der Rabatt, der hier von der Werkstatt versprochen und auch ausgezahlt wurde, müsste dem Fahrzeugversicherer zugute kommen und nicht dem teilkaskoversicherten Halter des Fahrzeugs, denn der Versicherer trägt die Kosten für den Vertragsschluss (mit Ausnahme des Selbstbehalts). Laut Versicherungsvertrag muss der Halter des Fahrzeugs jedoch geldwerte Vorteile an den Versicherer melden und ihm weiterreichen. Die beanstandete Werbeaktion ziele jedoch darauf ab, dass der Kunde als Halter des Fahrzeugs dieses Geld behalte und den Rabatt gegenüber der Versicherung verschweige. Dies verletzt die vertraglich festgesetzten Verpflichtungen des Versicherten uns ist somit nicht zulässig, so der BGH.