BGH Urteil zur Abrechnung von Privat-Patienten

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Ärzte die Behandlung von Privatpatienten in Zukunft deutlich großzügiger abrechnen. Dem Urteil (Az: III ZR 54/07 vom 8. November 2007) nach können Mediziner nun auch bei durchschnittlichen Leistungen den Höchstsatz verlangen.

Der Gebührenordnung nach dürfen die persönlichen Behandlungen in Normalfall maximal mit dem 2,3-Fachen und medizinisch-technische Leistungen mit dem 1,8-Fachen des vorgesehenen Gebührensatzes berechnet werden. Ein Abweichung nach oben ist nur in Ausnahmefällen, die genau begründet werden müssen, zulässig. Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte bei durchschnittlichem Aufwand auch nur ein mittlerer Gebührensatz abgerechnet werden. Es durfte in diesem Fall also nur 1,65-Fache bzw. das 1,4-Fache abgerechnet werden.

Dem Urteil aus Karlsruhe nach, können Ärzte in Zukunft einfacher die Regelgebühr ausschöpfen. Der BGH begründete dies damit, dass in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt ‚"weit überwiegend zu den Höchstsätzen" abgerechnet werde.

Im aktuellen Fall aus Hamburg scheiterte ein Privatpatient, der die Rechnung seines Augenarztes nicht zahlen wollte, weil er sie für überhöht hielt. Der Augenarzt rechnete seine Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes ab und die medizinisch-technischen Leistungen zum 1,8-fachen Satz. Das sind die Höchstsätze der in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen ‚"Regelspanne". Der Patient war am linken Auge wegen Grauen Stars ambulant operiert worden.

Laut dem BGH sei diese Abrechnungspraxis mit dem Höchstsatz der Regelspanne aber seit vielen Jahren bekannt.