Keine Versicherungsklauseln in Mietverträgen

Wenn Vermieter ihren Mietern im Mietvertrag vorschreiben, dass diese eine Haftpflicht- und Hausratversicherung abzuschließen habe, so ist dies eine unzulässige Klausel, an die sich der Mieter nicht halten muss. Nach Hermann-Josef Wüstefeld, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin, haben Versicherungsthemen in einem Mietvertrag nichts zu suchen, auch der Mieter erwartet keine derartige Information oder Vorschrift, deshalb sind solche Klauseln unwirksam. In einem Mietvertrag muss genau ersichtlich sein, welche Kosten auf den Mieter zukommen, wenn er den Vertrag unterzeichnet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Vermieter den Mieter im Mietvertrag zu einer oder mehreren Versicherungen verpflichten will.
Viele Vermieter befürchten, dass die Mieter im Schadensfall eine Kostenübernahme verweigern und sie dann selbst für den Schaden aufkommen müssen. Um dies zu verhindern, versuchen einige Vermieter, die Versicherungsklausel in den Mietvertrag einzubringen, um sich so z.B. gegen beschädigtes Mobiliar, das mitvermietet wurde, abzusichern. In einem solchen Fall würde die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Unabhängig davon, dass die Versicherungsklausel in einem Mietvertrag unwirksam ist, empfiehlt es sich dennoch für jeden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Gerade in einer Mietwohnung können die Kosten bei einem Schaden eventuell Tausende Euro betragen, hierzu muss etwa nur die Waschmaschine undicht sein und das Wasser in die darunterliegende Wohnung laufen. Auch für Schäden, die am Eigentum des Vermieters entstehen, kommt die Haftpflichtversicherung auf.

Ob ein Mieter zusätzlich eine Hausratversicherung abschließen möchte, bleibt ihm selbst überlassen, so Wüstefeld, denn hier werden nur die Eigentümer des Mieters, wie die Wohnungseinrichtung, versichert und diese geht den Vermieter nichts an.