Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden

Dürfen Azubis Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Dresden und kam zu der Entscheidung, dass auch Ausbildungen im Sinne eines Berufes zu verstehen sind und dass die in dem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung angegebenen Tätigkeiten unter die vertraglich festgelegten Bedingungen einer Berufsunfähigkeit fallen.

Im aktuellen Fall erlitt eine junge Frau während ihrer Ausbildung zur Versicherungskauffrau eine Hirnblutung und war in der Folge weniger als 50% arbeitsfähig. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Leistungen sie daraufhin in Anspruch nehmen wollte, lehnte eine Rentenübernahme ab, da in den Versicherungskonditionen eine Rentenübernahme nur auf die Tätigkeiten im zuletzt ausgeübten Beruf festgelegt ist. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmens entspricht eine Ausbildung nicht einem Beruf im klassischen Sinn.

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht – anders als die Vorinstanz – nicht, sondern gab der Klägerin recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei einem korrekt ausgefüllten Antrag, in dem die Berufsbezeichnung (in diesem Fall) “Azubi Versicherungskauffrau” auftaucht und dem hieraus ausgestellten Versicherungsschein die Gleichsetzung der Ausbildung mit dem Beruf rechtens ist, auch wenn dies im allgemeinen Sprachgebrauch anders verstanden wird. Wäre dies nicht möglich würde aus der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, was explizit aus den Versicherungsbedingungen ersichtlich sein müsste, jedoch nicht statthaft ist.

Das Gericht entschied daher, dass der Frau die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zusteht und die Versicherung diese übernehmen muss. (Oberlandesgericht Dresden Az.: 4 W 618/07).

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