Bei falscher Schadensanzeige muss Kfz-Versicherung nicht zahlen

Wie das Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil entschieden hat, muss eine Kfz-Versicherung nicht zahlen, wenn der Versicherte falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn sich die falsche Angabe auf den Vorsteuerabzug bezieht.

Im aktuellen Fall, bei dem das Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben wurde, ging es um eine Frau, die im Jahr 2004 mit ihrem Fahrzeug gegen eine Leitplanke prallte. Mit der Begründung, die Fahrerin habe durch ihr unerlaubtes ENtfernen vom Unfallort und das Fahren mit fast profillosen Reifen grob fahrlässig gehandelt, lehnte ihre Versicherung eine Kostenübernahme für den Schaden ab. Die Frau klagte vor dem Landesgericht Karlsruhe auf Erstattung der Kosten und bekam Recht.

Das Versicherungsunternehmen wollte dieses Urteil nicht hinnehmen und ging in Berufung. Dieses Mal argumentierten sie, dass die Frau falsche Angaben bei der Schadensanzeige gemacht habe und die Versicherung somit durch diese Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von ihren Leistungen befreit sei. Bei der falschen Angabe handelte es sich um die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung. Diese hätte die Frau bejahen müssen, da das Fahrzeug schon immer geschäftlich genutzt wurde und auch als Geschäftsfahrzeug deklariert war. Die Frau verneinte jedoch in der Schadensanzeige eine Vorsteuerabszugsberechtigung und erklärte dem Gericht, dass sie die Frage nicht verstanden habe. Diese Erklärung ließ das OLG Karlsruhe nicht gelten und schloss sich der Meinung des Versicherungsunternehmens an, sie hätte über die Sonderbehandlung des Fahrzeugs bei einer teilweise privaten Nutzung und über ihre Vorsteuerabszugsberechtigung informiert sein und dies auch richtig in der Schadensanzeige angeben müssen. Möglicherweise habe die Frau sogar vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Da die Frau hier nicht das Gegenteil beweisen konnte, muss sie nun den Schaden selbst bezahlen. (AZ: 12 U 9/07 – Urteil vom 18. Oktober 2007)